Allein die langjährige, unbeanstandete Nutzung des über ein fremdes Grundstück verlaufenden Weges begründet kein Notwegerecht im Sinne des §§ 917 Abs. 1 BGB. Allerdings kann hieraus auf das Zustandekommen eines Leihvertrags geschlossen werden; bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung …