2 x nicht geringe Menge

Bereits wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist. Das Zweifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart gering, dass dies jedenfalls nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund gewertet …

Koks-Bande

Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Ta- ten der in § 30a …

Formularvertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Unternehmenskreditverträgen

Bankseitig vorformulierter vereinbarungen über Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen mit Unternehmern benachteiligen diese wegen des damit verbundenen Steuervorteils nicht grundsätzlich wider Treu und Glauben1 . Bei kontokorrentkrediten benachtteiligt eine vorformulierte Vereinbarung über ein Laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgeld den Kunden auch wider Treu Und …

Betrug und Diebstahl – gewerbsmäßig

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will1. Dabei muss die die Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht gerade dasjenige Delikt betreffen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert …

Die nicht mehr ganz so geringe Menge

Eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund1. Diese Strafzumessungserwägung nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, ausweislich derer der Grenzwert zur nicht geringen Menge etwa um das 7,8-fache bzw. um das 14-fache überschritten war. Bundesgerichtshof, …

Elektroschocker als Waffe

Ein Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinne (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.02.1) ist, bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen …