Vorschädigungen in der privaten Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist anders als……

Die angeklagte Tat

Eine Tat im Sinne des § 264 StPO ist der geschichtliche und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur prozessualen …

Grundstücksschenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und Pflegevereinbarung – und die Beeinträchtigung des  Vertragserben

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung …

Kausalität in der privaten Unfallversicherung – und das mitwirkende Gebrechen

In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist anders als …

Ausschwitz und seine Helfer

Das „Auschwitz, Urteil“ des Landgerichts Lüneburg ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision des Angeklagten wie auch die Revisionen mehrerer Nebenkläger zurückgewiesen. Das Landgericht Lüneburg hatte den Angeklagten, einen im Tatzeitraum 22 bzw. 23 Jahre alten SS-Angehörigen, wegen Beihilfe …

Geständnis – und die Strafzumessung

Bezieht sich ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu1. Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich seine strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht …