Das Berufungsgericht darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 130a VwGO absehen, wenn bereits der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. …