Die Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert werden.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Bürgschaftsforderung fällig geworden ist, ist dabei …
Das war das Zivilrecht im Mai 2015: