Ein Verlängerungsantrag des Ausländers löst nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, wenn er nicht vor Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellt wurde.
Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom …