Der formellen Rechtmäßigkeit einer nach § 58a Abs. 1 AufenthG angeordneten Abschiebung steht nicht entgegen, dass der Ausländer vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden ist.
Nach nationalem Verfahrensrecht war eine Anhörung hier entbehrlich. § 58a AufenthG schreibt eine Anhörung …