War die Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs ohne vorherige richterliche Anordnung durch Zollbeamte zumindest nach dem Zollrecht zulässig, sind die gefundenen Beweismittel gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
In dem hier vom Bundesgerichtshof …