Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist verlangt, dass die in Anspruch genommene Vertragspartei zu erkennen vermag, welcher konkrete Anspruch ihr gegenüber erhoben wird.
Dieser ist dem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen.
Eine Bezifferung der Forderung ist entbehrlich, …