Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das Finanzgericht das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.
Der Entschädigungsanspruch nach § 198 …