Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu versagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet.
Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Bewerber in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen …