Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche eine eindeutige und leicht “nachprüfbare Feststellung” der abgerechneten Leistung ermöglichen und eine mehrfache Abrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung ausschließen.
Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich …