Bei der Geltendmachung von Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung wegen räuberischer Erpressung profitiert der Versicherungsnehmer von erheblichen Beweiserleichterungen. Anders als bei anderen Schadensereignissen genügt es, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild des versicherten Ereignisses – hier der räuberischen Erpressung – darlegt …