Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung stellt im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem grundsätzlich ein Schenkungsangebot dar. Für das Zustandekommen eines wirksamen Schenkungsvertrags gemäß § 516 BGB ist erforderlich, dass der Beschenkte das Angebot durch Willenserklärung annimmt. Solange diese …