Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. Zugang liegt dann vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der …