Bei der für eine Rückforderung überzahlter erforderlichen groben Fahrlässigkeit ist stets auf die persönliche Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit des Leistungsempfängers abzustellen.
So hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hier einen Fall zu entscheiden, in dem ich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung …