Formelhaft vereinbarte Abgeltungsklausel mit starrer Berechnungsgrundlage ist unwirksam

Eine formelhaft vereinbarte Abgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da der tatsächliche Erhaltungszustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird. Dies könnte zu einer übermäßig hohen Abgeltungsquote führen, was der anteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten gleich …