§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage für die Genehmigung einer Unterbringung zur Durchführung einer Behandlung eines hiermit nicht einverstandenen einwilligungsunfähigen Betroffenen (Zwangsbehandlung) dar. Einer über die Unterbringungsgenehmigung hinausgehenden Genehmigung der Zwangsbehandlung und der hierbei …