Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen

Die Er­he­bung von Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt nach dem nord­rhein-west­fä­li­schen Lan­des­recht ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu be­an­stan­den.

Das Land Nordrhein-Westfalen erhebt das Entgelt u.a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt …