Zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen Täters ist das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen1.
Es begegnet insoweit aber Bedenken, dass sie angesichts der konkreten Tatsituation, in der der Angeklagte im Hinblick auf sein …