Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.1967 zu § 91a SVG1 ist geklärt, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs, der Vorsatz des Schädigers voraussetzt, erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte den Vorsatz kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
Soweit …