Wiedereinsetzung in die vom Nebenkläger versäumte Frist – und das Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte …