Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.
Das für einen Tatbestandsberichtigungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis1 ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben, wenn
- die betroffenen Feststellungen für die Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich waren und
- ebenso wenig für