Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Die von einem Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung sind gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichen. Die unmittelbare Bewertung …