Die Revision kann wirksam durch einen Unterbevollmächtigten begründet (§ 344 StPO) werden.
Der Verteidiger muss dem die Revisionsbegründungsschrift fertigenden Rechtsanwalt wirksam Untervollmacht für die Abfassung der Revisionsbegründungsschrift erteilen. Es ist unschädlich, dass dies erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist …