Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen

Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten streiten um Vergütungsansprüche der …