Bei einer vorläufigen Dienstenthebung hat die zuständige Behörde hinsichltich der vorläufig einbehaltenen Dienstbezüge die Einbehaltungsanordnung fortlaufend dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und bei Bedarf von ihrer Änderungsbefugnis Gebrauch zu machen.
So blieb jetzt der Antrag einer Bundesbeamtin …