Grundsätzlich kann nur bei vergeblichem Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung von der für den wichtigen Grund notwendigen Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes ausgegangen werden. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. …