Verfassungsbeschwerde – und die Pflicht zur Ergänzung ihrer Begründung

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 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt1. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen2. Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde …