Doppelbesteuerungsabkommen – und die Kapitalertragsteuer in Altfällen

§ 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und -wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt- sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3