Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein

Der Vorsitz im Personalrat ist nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. …