Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter die Tatbeute verkaufen will.
Eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang kann sich auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter …