Die Überzeugungsbildung des Richters

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters.

Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar …