Der cif-Einfuhrpreis kann nach der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 nicht in jedem Fall mittels Nachweises der Veräußerungsbedingungen bestätigt werden.
Der zusätzliche Einfuhrzoll für Rohrzucker des KN-Codes 1701 99 10 wird gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 Buchst. …