Mit der Frage, ob und in welchem Umfang Zinsen, die für sog. Upstream-Darlehen an Tochtergesellschaften gezahlt werden, nach § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, hatte sich aktuell das Finanzgericht Münster zu befassen:
Vergütungen für Fremdkapital, das eine …