Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (gem. E.1.3 AKB 2008) kann auch vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestandes § 142 StGB nicht erfüllt sind. Nach E.1.3 Satz 2 AKB 2008 umfasst die Aufklärungsobliegenheit nicht nur, die Fragen des Versicherers zu den Umständen …