Die BGB-Gesellschaft der Jagdpächter

Gesellschaften sind nicht jagdpachtfähig gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG; das gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Im Außenverhältnis zur Jagdgenossenschaft erhält der einzelne Mitpächter als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) das Jagdausübungsrecht übertragen. Eine Auflösung oder eine Kündigung der zwischen …