Eine Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Versicherungsvertrags durch Kursivdruck kann den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a. F. genügen. Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Rechtsstreit ist der Vertrag über eine Kapitallebensversicherung nach dem sog. …