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Steuerhinterziehung durch nicht abgegebene Steuererklärungen – und das bereits bekannt gegebene Steuerstrafverfahren
Der Unternehmer ist steuerrechtlich nach § 149 Abs. 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet, bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31.05.des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist jedoch suspendiert worden, wenn das dem Unternehmer bekannt gegebene Steuerstrafverfahren auch Zeiträume betroffen …