Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht NRW nicht erfasst. Bei psychogener Blindheit besteht daher in Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Blindengeld.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen …







































