Eine berufsqualifizierende Ausbildung stellt nicht ohne Weiteres eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar. Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, steht eine anschließende Vollzeiterwerbstätigkeit dem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen.
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- Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des §






























