Betriebsvereinbarung über eine Angelegenheit, die nicht der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG unterliegt, wirken nach ihrem Ablauf ohne eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu nicht nach.
Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten in …