Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall haben Eheleute geklagt, die in den Streitjahren (2011 bis 2014) zur …






