§ 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB legt als materielle Wirkung der Rechtshängigkeit (hier § 261 Abs. 2 ZPO) die Verpflichtung des Schuldners fest, Zinsen (Prozesszinsen) zu zahlen.
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist eine prozessuale, aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsende …