Die landesrechtlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe verstoßen nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3, Art. 4 oder Art. 6 GG.
Nach ständiger Rechtsprechung …