Der als befangen abgelehnte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Nach § 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller