Gemäß § 634 a Abs. 2 BGB beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit der Abnahme der vom Architekten erbrachten Leistung.
Abnahme im Sinne von § 640 BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen …