Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um die Klassenfahrt einer 10. Klasse …

















