Hat der Bundesfinanzhof die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Urteils des Finanzgerichts zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzulässig.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht der Klage eines GmbH-Geschäftsführers (Kläger) gegen …






























