Mit der Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dem zugrunde lag eine Räumungsklage, die das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Frankfurt am Main …
